Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Im Februar diesen Jahres hat der Bundestag das sog. Patientenrechtegesetz beschlossen. Im BGB wurden mit dem Untertitel Behandlungsvertrag in den §§ 630 a ff BGB Pflichten für Behandelnde und Rechte von Patienten aufgenommen.
Geregelt wurde u.a. umfassende Informationspflichten des Behandelnden gegenüber dem Patienten hinsichtlich sämtlicher für die Behandlung wesentlicher Umstände, Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapie sowie Kosten.
Ferner wurden Regelungen zur Einholung der Einwilligung bei medizinischen Maßnahmen festgelegt ebenso wie Aufklärungspflichten des Behandelnden. Der Behandelnde hat den Patienten über sämtliche für die Einwilligung in eine Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären und zwar mündlich, rechtzeitig und verständlich.
Ärzte sind nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienten weiterhin verpflichtet umfassend die Behandlung in einer sog. Patientenakte zu dokumentieren und diese für mind. 10 Jahre aufzubewahren. Den Patienten wird die Einsichtnahme in diese gesichert, wenn nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen.
Sollten Sie negative Erfahrungen zu diesem Thema gemacht haben, sprechen Sie uns an, um mit anwaltlicher Unterstützung für Ihre Rechte einzutreten.
16.07.2013 Anne-Kathrin Fleischmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 20134 Teil I Nr. 9 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Zum PDF-Download bitte auf den Link oberhalb klicken!)
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