„Gesetz zur Klärung der Vaterschaft"
Bereits in seiner Entscheidung vom 13.02.2007 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass nicht nur dem Kind, sondern auch dem Mann ein Recht auf Kenntnis des Abstammungsverhältnisses zusteht. Dies sei grundrechtlich in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert.
Am 01.04.2008 ist nun das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ in Kraft getreten.
Der neu geschaffene § 1598a BGB sieht ein Verfahren zur Klärung der Abstammung vor, ohne dass zugleich eine Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben werden muss.
Berechtigte im Sinne des § 1598a BGB sind der rechtliche Vater, die Mutter sowie das Kind gegenüber beiden (rechtlichen) Elternteilen. Nicht zu den Berechtigten gehört allerdings der leibliche Vater des Kindes. Dieser muss nach wie vor Klage auf Anfechtung der Vaterschaft erheben unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der §§ 1600 ff. BGB.
Der Anspruch aus § 1598a BGB ist gerichtet auf Einwilligung in die Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens. Der Anspruch kann hiernach auch ohne weiteres außergerichtlich geltend gemacht werden.
Wird die Einwilligung durch die jeweiligen Verpflichteten nicht erteilt, so besteht die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung durch das Gericht. Hierfür bedarf es eines entsprechenden Antrages des Berechtigten bei Gericht. Möchte ein minderjähriges Kind den Antrag stellen, so ist dies aufgrund des neuen § 1629 Absatz 2a BGB nur durch einen für das Kind bestellten Ergänzungspfleger möglich. |
Das Gesetz knüpft an die Geltendmachung des Anspruchs keine weiteren Voraussetzungen. Insbesondere sind keine Fristen zu beachten. Auch tritt wegen § 194 Absatz 2 BGB keine Verjährung des Anspruchs ein. Lediglich die allgemeine Schranke rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung soll laut Gesetzesbegründung in ganz besonderen Ausnahmefällen Anwendung finden.
Zu beachten ist, dass die Einwilligung vor der Abstammungsbegutachtung eingeholt werden muss. Nachträglich kann die heimliche Einholung eines Gutachtens nicht genehmigt werden.
Nach Erteilung oder gerichtlicher Ersetzung der Einwilligung liegt es in der Entscheidung des Berechtigten, welches Abstammungsinstitut er mit der Begutachtung beauftragt. Bei der Wahl des Instituts sollte allerdings beachtet werden, dass „billige“ Gutachten nicht stets gerichtsfest sind. Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer für die Abstammungsbegutachtung von 2002 ist z.B. eine Identitätsprüfung bei all den Personen, die Proben liefern, anhand amtlicher Lichtbildausweise vorzunehmen (vgl. BT-DR 16/6561, S.13), was bei vielen Instituten, die über Post- und Telekommunikationswege beauftragt werden, nicht immer berücksichtigt wird.
Erfreulich ist, dass die zweijährige Anfechtungsfrist für das gerichtliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren für die Zeit gehemmt, d.h. unterbrochen wird, in der ein Antrag nach § 1598a BGB bei Gericht gestellt wurde bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Erst sechs Monate nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 1598a BGB läuft die Anfechtungsfrist für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren weiter (vgl. § 204 Abs.2 S.1 BGB). |